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| In der Bundesrepublik gilt das im internationalen Vergleich weitreichendste
Regelwerk zur Begrenzung der Rauchgasemissionen aus fossil
befeuerten Anlagen. Die Umweltgesetze der Bundesrepublik, besonders
detailliert das Bundesimmissionsschutzgesetz, die Großfeuerungsanlagen-Verordnung,
aber auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie
das Wasserhaushaltsgesetz, fordern vom Betreiber einer Anlage,
eine diesen Anforderungen gerecht werdende Organisation aufzubauen.
Die nationalen Regelungen werden ergänzt durch eine Reihe von
internationalen Vorschriften und Normen, in denen die Anforderungen
an die Organisation des Umweltschutzes in einem Unternehmen sehr detailliert
aufgelistet sind. |
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Die Nachrüstung der fossil befeuerten Kraftwerke der
Stromversorger in den alten Bundesländern wurde in der vorgeschriebenen
Zeit abgeschlossen. Mit Ausnahme einiger weniger Anlagen, die hier
spätestens bis zum 1. April 1993 stillgelegt werden mussten,
ist jedes Kraftwerk mit modernster Emissionsverminderungstechnik
ausgestattet. |
| In den neuen Bundesländern wurden zum 1. Juli 1990 alle Umweltgesetze
der Bundesrepublik in vollem Umfang übernommen und geringfügige
Zugeständnisse lediglich bei den Übergangsfristen zugelassen.
Dies machte eine völlige Modernisierung des gesamten Kraftwerkparks
notwendig. Wenn es wirtschaftlich sinnvoll war, wurden die bestehenden
Anlagen mit modernsten Rauchgasreinigungskomponenten nachgerüstet.
Waren die Möglichkeiten zur Nachrüstung nicht gegeben, wurden
die Kraftwerke stillgelegt und durch modernste Kraftwerksneubauten
ersetzt. |
| Allerdings ist Umweltschutz nicht kostenlos. Die Investitionen für
derartige Einrichtungen betragen etwa 25 bis 30 % der
gesamten Investition. |
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Das Hauptaugenmerk bei den Emissionsvorschriften für
Großfeuerungsanlagen richtet sich auf Stickstoffoxid (NOX),
Staub und Schwefeldioxid (SO2).
Die aus dem Dampferzeuger kommenden Rauchgase durchlaufen daher folgende
Stufen: Entstickung, Entstaubung, Entschwefelung. |
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