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Strahlenschutzbereiche
Die Strahlendosis, die eine Person bei der Arbeit in einem Kernkraftwerk
erhält, ist vom Aufenthaltsort und der Arbeitszeit abhängig.
Je nach möglicher Ortsdosisleistung (in mSv/h) sind bei einem
Kernkraftwerk vier Strahlenschutzbereiche festgelegt worden: Sperrbereich,
Kontrollbereich, Überwachungsbereich und Umgebung. |
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Sperrbereich:
Der Sperrbereich umfasst alle Räume eines Kernkraftwerkes, in
denen die Ortsdosisleistung höher als 3 mSv/h sein kann. Der
Aufenthalt im Sperrbereich ist Personen grundsätzlich verboten.
Er muss deshalb mit einem Schild deutlich gekennzeichnet werden. Der
Zutritt wird nur erlaubt, wenn Arbeiten aus zwingenden betrieblichen
Gründen ausgeführt werden müssen und andere Möglichkeiten
nicht gegeben sind. Dann sind aber zusätzliche Personenschutzmaßnahmen
erforderlich. |
Kontrollbereich:
Ein zweiter Strahlenschutzbereich ist der Kontrollbereich. Personen,
die dort tätig sind, können durch äußere oder
innere Strahleneinwirkung mehr als 3/10 der angegebenen Grenzwerte
erhalten (bei einem Aufenthalt von 40 Stunden pro Woche und 50 Wochen
im Kalenderjahr). Auch der Kontrollbereich wird durch ein deutlich
sichtbares Schild gekennzeichnet. |
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Er darf nur betreten werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des
Kraftwerkbetriebes erforderlich ist oder der Aufenthalt der Ausbildung
dient.
Bei einem Brennelementwechsel wird das Reaktordruckgefäß
geöffnet und der Raum oberhalb des Druckgefäßes geflutet.
Das Bedienungspersonal befindet sich dann im Kontrollbereich. |
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Überwachungsbereich:
Beim Überwachungsbereich unterscheidet man zwischen dem betrieblichen
und dem außerbetrieblichen Bereich. Betriebliche Überwachungsbereiche
sind die Bereiche, in denen Personen bei dauerndem Aufenthalt mehr
als 1/10 der Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen
erhalten können. |
Das Personal in der Schaltwarte befindet sich im betrieblichen
Überwachungsbereich. Der außerbetriebliche Überwachungsbereich
schließt an den betrieblichen Überwachungsbereich an und
erstreckt sich bis zur Grundstücksgrenze.
Personen, die sich dauernd in diesem Bereich aufhalten, können
durch Direktstrahlung oder durch radioaktive Ableitungen im Kalenderjahr
höhere Dosen als 0,3 mSv erhalten. |
Umgebung:
Für Menschen, die außerhalb der Strahlenschutzbereiche
leben oder arbeiten, darf die effektive Körperdosis den Wert
von 0,3 mSv/a nicht überschreiten. Der Grenzwert für Keimdrüsen,
Gebärmutter und rotes Knochenmark von 0,3 mSv/a ist gleichzeitig
auch der Grenzwert für die effektive Dosis. |
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Die Festlegung dieses Wertes beruht auf der Feststellung, dass
die Schwankung der natürlichen Strahlenbelastung für die
Mehrzahl der Bewohner der Bundesrepublik Deutschland im Mittel etwa
0,3 mSv/a beträgt.
Unbeteiligten Personen außerhalb kerntechnischer Anlagen wird
also nicht mehr zugemutet, als an Schwankungen in der Natur ohnehin
auftritt. Selbst im ungünstigsten Störfall darf von Unbeteiligten
der Grenzwert von 50 mSv nicht überschritten werden, der im Normalfall
auch für strahlenexponierte Personen gilt. Die Teilkörperdosis
für die Schilddrüse ist dann aber auf 150 mSv festgelegt. |
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