Personenschutz im Kernkraftwerk


 
Strahlenschutzbereiche

Die Strahlendosis, die eine Person bei der Arbeit in einem Kernkraftwerk erhält, ist vom Aufenthaltsort und der Arbeitszeit abhängig.

Je nach möglicher Ortsdosisleistung (in mSv/h) sind bei einem Kernkraftwerk vier Strahlenschutzbereiche festgelegt worden: Sperrbereich, Kontrollbereich, Überwachungsbereich und Umgebung.


Sperrbereich:
Der Sperrbereich umfasst alle Räume eines Kernkraftwerkes, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 mSv/h sein kann. Der Aufenthalt im Sperrbereich ist Personen grundsätzlich verboten. Er muss deshalb mit einem Schild deutlich gekennzeichnet werden. Der Zutritt wird nur erlaubt, wenn Arbeiten aus zwingenden betrieblichen Gründen ausgeführt werden müssen und andere Möglichkeiten nicht gegeben sind. Dann sind aber zusätzliche Personenschutzmaßnahmen erforderlich.

Kontrollbereich:
Ein zweiter Strahlenschutzbereich ist der Kontrollbereich. Personen, die dort tätig sind, können durch äußere oder innere Strahleneinwirkung mehr als 3/10 der angegebenen Grenzwerte erhalten (bei einem Aufenthalt von 40 Stunden pro Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr). Auch der Kontrollbereich wird durch ein deutlich sichtbares Schild gekennzeichnet.

Er darf nur betreten werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des Kraftwerkbetriebes erforderlich ist oder der Aufenthalt der Ausbildung dient.

Bei einem Brennelementwechsel wird das Reaktordruckgefäß geöffnet und der Raum oberhalb des Druckgefäßes geflutet. Das Bedienungspersonal befindet sich dann im Kontrollbereich.

Überwachungsbereich:
Beim Überwachungsbereich unterscheidet man zwischen dem betrieblichen und dem außerbetrieblichen Bereich. Betriebliche Überwachungsbereiche sind die Bereiche, in denen Personen bei dauerndem Aufenthalt mehr als 1/10 der Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen erhalten können.

Das Personal in der Schaltwarte befindet sich im betrieblichen Überwachungsbereich. Der außerbetriebliche Überwachungsbereich schließt an den betrieblichen Überwachungsbereich an und erstreckt sich bis zur Grundstücksgrenze.

Personen, die sich dauernd in diesem Bereich aufhalten, können durch Direktstrahlung oder durch radioaktive Ableitungen im Kalenderjahr höhere Dosen als 0,3 mSv erhalten.

Umgebung:
Für Menschen, die außerhalb der Strahlenschutzbereiche leben oder arbeiten, darf die effektive Körperdosis den Wert von 0,3 mSv/a nicht überschreiten. Der Grenzwert für Keimdrüsen, Gebärmutter und rotes Knochenmark von 0,3 mSv/a ist gleichzeitig auch der Grenzwert für die effektive Dosis.

Die Festlegung dieses Wertes beruht auf der Feststellung, dass die Schwankung der natürlichen Strahlenbelastung für die Mehrzahl der Bewohner der Bundesrepublik Deutschland im Mittel etwa 0,3 mSv/a beträgt.

Unbeteiligten Personen außerhalb kerntechnischer Anlagen wird also nicht mehr zugemutet, als an Schwankungen in der Natur ohnehin auftritt. Selbst im ungünstigsten Störfall darf von Unbeteiligten der Grenzwert von 50 mSv nicht überschritten werden, der im Normalfall auch für strahlenexponierte Personen gilt. Die Teilkörperdosis für die Schilddrüse ist dann aber auf 150 mSv festgelegt.